Allgemeine Geschäftsbedingungen   für das Webdesign - für Verwendung zwischen Unternehmern

 

 

 

§1 Geltungsbereich

 

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung unserer Leistungen (e-structure, Daniel Brockhoff, e-structure.de) die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

 

(2) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

 

(3) Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, des Käufers wird hiermit widersprochen.

 

 

§2 Vertragsschluss

 

(1) Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und e-structure kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

 

(2) Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch e-structure ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Agentur erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebot und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.

 

(3) Angebote von e-structure in Prospekten, Anzeigen usw.  sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

 

 

§3 Leistungsumfang

 

(1) e-structure bietet folgende Leistungen an: e-structure Erstellung, Planung, Anpassung und Pflege von Websites, sonstige Grafikdienstleistungen, Suchmaschinenoptimierung, Webhosting, Domaintransfers

 

(2) e-structure erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten von e-structure, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss e-structure nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

 

(3) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von e-structure zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann e-structure dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit e-structure schriftlich darauf hingewiesen hat.

 

(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betreiben einer Website rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Es handelt sich dabei insbesondere um:

 

  1. die Impressums-Pflicht (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG;
  2. Informationspflichten nach § 312 BGB (Fernabsatzverträge);

iii.         Informationspflichten nach § 312i und j BGB (Elektronischer Geschäftsverkehr);

  1. Prüfpflichten bei Linksetzung;
  2. Prüfpflichten für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen;
  3. Pflicht zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften;

vii.        Pflicht zur Wahrung der Urheber- und Markenrechte Dritter (siehe dazu auch    Nutzungsrechte).

 

Für die Einhaltung dieser Pflichten ist alleine der Kunde verantwortlich. Sollte e-structure ein Schaden erwachsen, weil der Kunde die vorstehenden Pflichten verletzt, so ist e-structure berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 

 

§4 Preise und Zahlung

 

(1) Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.

 

(2) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

 

  1. des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
  2. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
  3. von Aufwand für Lizenzmanagement,
  4. in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
  5. außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

 

(3) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.

 

(4) Der Kunde muss damit rechnen, dass die e-structure Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann e-structure Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

 

(5) e-structure ist berechtigt, für Webdesign- oder Programmierleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

 

 

§5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

 

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

(2) Ist für die Leistung von e-structure die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

 

(3) Bei Verzögerungen infolge von

 

  1. Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
  2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie e-structure nicht bekannt waren oder bekannt sein     mussten,
  3. Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller),

 

verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.

 

(4) Soweit e-structure ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für e-structure unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für e-structure keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

 

(5) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

 

§6 Abnahme

 

(1) Der Kunde wird die Leistungen von e-structure nach Maßgabe der von e-structure zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald e-structure die Abnahmebereitschaft mitteilt.

 

(2) Die Leistungen von e-structure gelten als abgenommen, wenn e-structure die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

 

  1. e-structure und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen,       spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter   Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
  2. oder der Kunde die Website oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich ins Netz stellt oder e-structure damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von e-structure erbrachten Leistungen beruht.

 

(3) Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

 

 

§7 Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem ein zupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

 

(2) Soweit e-structure dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit e-structure keine Korrekturaufforderung erhält.

 

(3) Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

 

(4) Wenn e-structure dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

 

(5) Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von e-structure wie z.B. einer Website auftreten, wird der Kunde e-structure unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.

 

 

§8 Nutzungsrechte

 

(1) e-structure räumt dem Kunden ein einfaches/ausschließliches/mit Ausnahme der Verwenderin ausschließliches und (nicht) übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt e-structure Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von e-structure

 

(2) Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, e-structure über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.  e-structure geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

 

(3) e-structure nimmt für die Website auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die e-structure keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. e-structure wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.

 

(4) e-structure kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von e-structure15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt nicht.

 

(5) Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der Website nutzen. Wird e-structure.. vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde e-structure zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.

 

(6) Der Kunde ist verpflichtet, e-structure über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen einen Verletzer der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder e-structure dabei zu unterstützen.

Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von e-structure z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er e-structure unverzüglich darüber informieren.

 

 

§9 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

 

(1) Der Kunde räumt e-structure das Recht ein, das Logo von e-structure und ein Impressum in die Websites des Kunden einzubinden und diese miteinander und der Website von e-structure zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

 

(2) e-structure behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

 

 

§10 Gewährleistung

 

(1) Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von e-structure innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch e-structure ausgebessert oder ausgetauscht. e-structure behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Release-Stand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

 

(2) Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Release-Stände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Websiteelemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.

 

(3) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.

 

(4) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

 

(5) Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der e-structure binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines e-structureeingeschriebenen Briefs rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei e-structure innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

 

 

§11 Haftung

 

(1) Für Rechtsmängel und Garantien haftet e-structure unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet e-structure. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von e-structure. . Für leichte Fahrlässigkeit haftet e-structure und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

(2) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

 

§12 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

 

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung, Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

 

 

§13 Datenschutz und Geheimhaltung

 

(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen personenbezogene Daten Daten durch e-structure gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

 

(2) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

 

(3) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Agentur ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.

 

(4) Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

 

(5) e-structure weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

 

 

§14 Kündigung

 

(1) Bei Pflegeverträgen kann der Kunde frühestens e-structure Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um e-structure Monate, wenn er nicht e-structure Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

 

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 8 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann e-structure fristlos kündigen.

 

 

§15 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand

 

(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2) Gerichtsstand ist Trier. Soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vertragspartner ist.

 

(3) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.

 

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, berührt das die Rechtsgültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren, eine dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommender Ersatzbestimmung zu treffen.

 

 

Stand: 02.12.2023